Art 5 Abs 2 EG-MarkenRL; Art 3 Abschn A Nr 1 lit b Benelux-MarkenG; Art 234 EG
Art 5 Abs 2 MarkenRL gewährt bereits bekannten Marken einen besonderen Schutz. Damit dieser greift, muss zwischen der bekannten Marke und dem in Frage stehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehen. Es reicht eine gewisse Ähnlichkeit aus, die bewirkt, dass die betroffenen Verkehrskreise die Marke und das Zeichen gedanklich miteinander verbinden.