vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tintenpatronen

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/23ÖBl 2004, 77 - 78 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 51 MSchG; § 14 UWG; § 25 UWG; §§ 353 ff EO

Der Beklagte kann das Bestehen der Wiederholungsgefahr nur durch Darlegen von Gründen, die eine Wiederholung seines Wettbewerbsverstoßes sehr unwahrscheinlich machen, widerlegen. Eine Möglichkeit für den Verletzer zur Widerlegung ist das Angebot eines Vergleiches, wenn daraus ersichtlich wird, dass der Verletzer damit die Verpflichtung zu einem Verhalten ansteuert, das zukünftige Wettbewerbsverstöße verhindert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!