§ 1 UWG; § 3 Abs 1 ORF-G; § 13 Abs 6 Satz 2 ORF-G
Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG wird durch einen subjektiv vorwerfbaren Gesetzesverstoß begründet, der dazu geeignet ist, dem Verletzer zu einem sachlich ungerechtfertigten Vorsprung zu verhelfen. Durch diesen Gesetzesverstoß muss es zu einer erheblichen Verlagerung der Nachfrage kommen. So muss bei der Wettbewerbswidrigkeit einer Reklame ebenfalls nach dem Grad der Verlagerung gefragt werden.