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Bauträgerverträge

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/4Bl-LS 2004, 12 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 1 UWG; § 10 Abs 1 BTVG; § 10 Abs 2 BTVG

Ein Wettbewerber genießt nicht schlechthin den Schutz vor sittenwidrigem Verhalten seiner Konkurrenten, sondern er wird nur vor unlauteren Handlungen iSd 1 UWG geschützt. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, die Positionen von Mitbewerbern am Markt zu verschlechtern. Dazu reicht es noch nicht aus, zu einem gesetzwidrigen früheren Termin Einnahmen zu erzielen.

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