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Sortimentsbeschränkung

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/19Bl-LS 2004, 14 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 10 KartG; § 16 KartG; § 18 Abs 1 Z 1 KartG

Beschränkungen im Sortiment, beschlossen von zwei Unternehmen, stellen eine Vereinbarung iSd § 10 KartG dar, denn sie beschränken die Entscheidungsfreiheit im betroffenen Unternehmen. Allerdings ist diese Kartellbildung erst dann verboten, wenn die Spürbarkeitsgrenzen des § 16 KartG überschritten werden.

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