§ 1 Abs 1 GMG; § 3 GMG; § 6 GMG; § 41 GMG
Im Verfahren um einen Eingriff in ein Gebrauchsmuster hat der Kläger sein Recht am Gebrauchsmuster und den Eingriff in dasselbe zu beweisen. Damit das verhängte Unterlassungsgebot nicht umgangen werden kann, zählt der OGH auch zur Verletzung des Gebrauchsmusters, wenn sich der Verletzer noch im Rahmen der durch das Gebrauchsmuster gestellten Aufgabe bewegt.