§ 9 Abs 1 UWG
Der OGH stellt in seinem Urteil fest, dass bei Kollision einer Domain mit der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens der allgemeine Grundsatz des Zeitvorranges gilt.
OGH 24.06.2003, 4 Ob 117/03i
§ 9 Abs 1 UWG
Der OGH stellt in seinem Urteil fest, dass bei Kollision einer Domain mit der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens der allgemeine Grundsatz des Zeitvorranges gilt.
OGH 24.06.2003, 4 Ob 117/03i