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Keine Beeinträchtigung des österr. Bundesheers durch die Verwendung der Domain " bundes-heer.at"

Gewerblicher RechtsschutzMichael Schramböck, RAA, WienÖBl 2001, 35 - 39 Heft 1 v. 1.1.2001

Zusammenfassung: Der OGH erörtert in seiner Entscheidung die Beeinträchtigung eines Namensrechts durch den Gebrauch eines Domain-Namen.

Rechtsgrundlagen: § 43 ABGB; Art 79 Abs 1 B-VG; § 1 Abs 1 WehrG; § 381 Abs 1 Z 2 EO

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