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Zur (neuen) Kreditwürdigkeitsprüfung bei mehrpersonaler Kreditaufnahme*)*)Der vorliegende Beitrag bildete die Grundlage für den wissenschaftlichen Vortrag, den die Autorin im Rahmen des Hearings für die Professur Zivilrecht am 26.3.2026 an der WU gehalten hat. Er wurde noch vor dem Hintergrund des Ministerialentwurfs zum VKrG 2026 verfasst. Für die Publikation wurde er aktualisiert.

AbhandlungenAp. Prof. Dr. Natascha BrandstätterÖBA 2026, 626 Heft 9 v. 15.9.2026

Der folgende Beitrag zeigt, dass bei einer mehrpersonalen Kreditaufnahme eine gemeinsame Kreditwürdigkeitsprüfung – anders als das der Wortlaut des neuen § 17 Abs 1 VKrG 2026 wie auch des zugrundeliegenden Art 18 Abs 5 der VKRL 2023 auf den ersten Blick nahelegt – nicht in jedem Fall ausreichend ist. Vielmehr ist eine differenzierende Lösung angezeigt, die darauf abstellt, ob die Kreditnehmer auch abseits des prospektiven Kreditvertrages eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben oder nicht.

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