Der folgende Beitrag zeigt, dass bei einer mehrpersonalen Kreditaufnahme eine gemeinsame Kreditwürdigkeitsprüfung – anders als das der Wortlaut des neuen § 17 Abs 1 VKrG 2026 wie auch des zugrundeliegenden Art 18 Abs 5 der VKRL 2023 auf den ersten Blick nahelegt – nicht in jedem Fall ausreichend ist. Vielmehr ist eine differenzierende Lösung angezeigt, die darauf abstellt, ob die Kreditnehmer auch abseits des prospektiven Kreditvertrages eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben oder nicht.

