Führt eine Bank eine Überweisung aus, muss sie sich grundsätzlich um das Grundverhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger nicht kümmern. Der Beitrag untersucht die Frage, ob Durchbrechungen dieses Grundsatzes geboten sind, wenn durch die Überweisung eine verbotene Einlagenrückgewähr stattfindet. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln im Wege eines Missbrauchs der Vertretungsmacht auf die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durchschlägt.

