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Die Regelungen der FMA-KVO 2016 über die Pflicht von Dienstleistern virtueller Währungen zur Leistung eines pauschalierten Kostenbeitrags als Ersatz für die Aufwendungen der Aufsicht sind gesetzes- und verfassungskonform.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2025/72ÖBA 2025, 614 Heft 8 v. 15.8.2025

https://doi.org/10.47782/oeba202508061402

§ 28 Abs 6 FM-GwG,

§ 21a FMA-KVO 2016, § 19 FMABG, § 17 FMABG, Art 126b B-VG. Der Verweis in § 28 Abs 6 erster Satz FM-GwG auf § 19 Abs 2 zweiter Satz FMABG ist (nur) dahingehend zu verstehen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht gemäß § 19 Abs 1 FMABG direkt einem Rechnungskreis zuordenbare Kosten sind.

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