Kreditbearbeitungsgebühr
OGH-Entscheidung vom 19.2.2025 (7 Ob 169/24i)
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19.2.2025 (7 Ob 169/24i) seine Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren in einem sog. Verbandsverfahren dargelegt. Der 7. Senat des OGH ließ ausdrücklich dahinstehen, ob das Kreditbearbeitungsentgelt grundsätzlich verboten ist (7 Ob 169/24i Rz 42). Im Umkehrschluss gilt weiterhin die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Kreditbearbeitungsentgelt grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann. Der OGH beanstandet in seiner Entscheidung jedoch die konkrete Art der Bemessung der Kreditbearbeitungsgebühr, nämlich bloß in Prozentpunkten ohne Angaben einer konkret zu zahlenden Summe. Im Verfahren 7 Ob 169/24i wurde eine AGB-Klausel, wonach 1,5% des Kreditbetrages als Bearbeitungsentgelt verrechnet wird, als grob kostenüberschreitend und damit als gröblich benachteiligend erkannt. Damit rückt der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie (6 Ob 13/16d) ab, wonach Kreditbearbeitungsgebühren zur Hauptleistungspflicht aus dem Kreditvertrag gehören und daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterlägen. In der Entscheidung 6 Ob 13/16d beurteilte der OGH noch eine Kreditbearbeitungsgebühr i. H. v. 1% bzw. 2% als nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

