Immer wieder taucht die Frage auf, wie die unmittelbar von der Depotbank eines Investmentfonds gehaltenen Gelder im Fall der Insolvenz der Depotbank behandelt werden. Die Antwort ist deswegen von Bedeutung, weil diese Gelder nicht der Einlagensicherung unterliegen und dafür auch kein Deckungsstocksystem vorgesehen ist. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, dass es für diese Gelder keinen Insolvenzschutz gibt. Weder die Bestimmungen zur MiFID (Schutz der Kundengelder), die von Depotbanken zu berücksichtigen sind, noch der Faktor, dass die Gelder Teil eines (treuhändisch gehaltenen) Sondervermögens sind, können daran etwas ändern.

