https://doi.org/10.47782/oeba202408060101
§§ 6, 21, 44, 110, 113 IO.
Der Optionsberechtigte einer Liegenschaft hat auch dann keinen Aussonderungsanspruch iSd § 44 IO, wenn er die Option vor Insolvenzeröffnung wirksam ausübt und mangels Einverleibung noch kein Eigentum erworben hat. Auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist kein Ersatz für eine Rangordnung. Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften wird aber grundsätzlich als mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumeldende Forderung angesehen.