https://doi.org/10.47782/oeba202406043801
§§ 4, 11, 18 FAGG.
Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate.
https://doi.org/10.47782/oeba202406043801
§§ 4, 11, 18 FAGG.
Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate.