https://doi.org/10.47782/oeba202406043201
§ 1425 ABGB.
Hinterlegt ein Kreditinstitut nach Kündigung eines Depotvertrags Wertpapiere bei Gericht, kommt dem Erlagsgegner im Hinterlegungsverfahren in aller Regel weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zu. Seine Rechtsstellung wird durch den Erlag nämlich weder materiell noch formell beeinträchtigt. Ein rechtswidriger Erlag befreit den Schuldner nicht, sodass er dem Erlagsgegner weiterhin zur Leistung der erlegten Sache verpflichtet bleibt. Wäre ein Erlag tatsächlich unberechtigt, haftet der Schuldner dem Gläubiger weiters für die daraus erwachsenen Schäden.