https://doi.org/10.47782/oeba202406043001
§§ 30, 31 IO.
Die für die Sicherungszession erforderliche Publizität kann auch durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners geschaffen werden. Führt der Schuldner Kundenkonten und OP-Listen, müssen die Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Für eine Globalzession künftiger Forderungen reicht aus, den Globalzessionsvermerk auf jedem Kundenkontoblatt zu setzen, wenn der Vermerk automatisch auch auf jeder OP-Liste aufscheint.