https://doi.org/10.47782/oeba202403022401
§ 21 IO.
Tritt der Insolvenzverwalter in einen beiderseits nicht vollständig erfüllten Fördervertrag ein (hier: zur Finanzierung von Deutschkursen), setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und personeller Hinsicht fort. Der Eintritt bewirkt, dass der Vertrag mit unverändertem Inhalt aufrecht bleibt und von beiden Seiten zu erfüllen ist, als gäbe es keine Insolvenz. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld und damit zu einer Masseforderung des Gläubigers auf Erfüllung.