https://doi.org/10.47782/oeba202403021501
§§ 381, 397, 401 EO.
Zugleich mit seinem Widerspruch nach § 397 EO kann der Antragsgegner Rekurs erheben. In diesem Fall empfiehlt sich, zuerst über den Rekurs und erst dann über den Widerspruch zu entscheiden, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Dem Antragsgegner steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt.