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Zur Einlösung der Pfandforderung aufgrund eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/2970ÖBA 2024, 54 Heft 1 v. 15.1.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202401005401

§§ 364c, 462, 863 ABGB.

Ebenso wie der Pfandgläubiger hat auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c ABGB) vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.

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