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Aktionärsklage im W-Skandal: Inländischer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3050ÖBA 2024, 736 Heft 10 v. 15.10.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202410073601

Art 7, 8 EuGVVO.

Sind die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen den beklagten Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, mögen sie auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, letztlich auf dasselbe Interesse gerichtet, nämlich auf Ersatz des Schadens Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Aktien, stellt sich gegenüber beiden Parteien die (Vor )Frage, ob die Jahresabschlüsse tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, was die Kläger bei Kenntnis aller Umstände investiert hätten. In Ansehung der diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen besteht daher sehr wohl die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen und ist somit ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft mit einem in Österreich wohnhaften Mitglied des Aufsichtsrats zu bejahen.

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