Der vorliegende Beitrag erörtert zwei erst kürzlich ergangene Entscheidungen des OGH zum Thema Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen. Es wird hinterfragt, ob die Beurteilung der gegenständlichen Klauseln als unwirksam gerechtfertigt ist und geklärt, was praktisch aus einer entsprechenden Einstufung folgt. In diesem Zusammenhang werden Tatbestände des § 6 Abs 1 und 2 KSchG wie auch das Transparenzgebot diskutiert. Die Tatsache, dass die folgenden Ausführungen stets anhand eines Mietverhältnisses veranschaulicht werden, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ergebnisse für sämtliche Dauerschuldverhältnisse gelten.