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ESAEG: Zur Einlagensicherung beim offenen Treuhandkonto

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2935ÖBA 2023, 605 Heft 8 v. 15.8.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202308060501

§ 11 ESAEG. Nach § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten alle Treugeber als Einleger.

Dementsprechend hat jeder Treugeber einen eigenen Anspruch gegen die Sicherungseinrichtung bis zu der pro Einleger geltenden Deckungsgrenze.

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