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Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2023/283ÖBA 2023, 221 Heft 3 v. 15.3.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202303022103

§ 11, 34, 35 FM-GwG

§ 22 Abs 6 FMABG, § 9 VStG.

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