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Die Regeln über die Art der Veröffentlichung des Prospekts richten sich nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2023/282ÖBA 2023, 221 Heft 3 v. 15.3.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202303022102

§ 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 69/2015, § 6 KMG, § 1 VStG.

Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten. Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde.

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