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Um in die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2 der Klausel-RL zu fallen, muss die nationale Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich genannt oder direkt auf sie verwiesen werden, sondern es genügt, wenn die Vertragsbestimmung des Darlehensvertrages dieser materiell gleichwertig ist. Auf die Kenntnis der Verbraucherin, dass die Klaubsel auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht, kommt es nicht an

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2023/135ÖBA 2023, 907 Heft 12 v. 15.12.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202312090701

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