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Art 17 EuGVVO: Gerichtsstandklausel und Inkassozession.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2963ÖBA 2023, 885 Heft 12 v. 15.12.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202312088501

Art 17, 18 EuGVVO.

Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt haben. Einen Dritten könnte eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur dann binden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartner eingetreten ist.

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