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Zum Umfang des Fragerechts nach § 184 ZPO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2023/2946ÖBA 2023, 733 Heft 10 v. 15.10.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202310073301

§§ 178, 184, 377 ZPO.

Das Fragerecht nach § 184 ZPO und die damit verbundene prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Erforschung der Wahrheit besteht nicht nur hinsichtlich jener Umstände, bei denen eine Unmöglichkeit der anderweitigen Kenntnis von Tatsachen (etwa der Existenz von Urkunden) vorliegt. Vielmehr besteht die Mitwirkungspflicht jedenfalls in all jenen Fällen, in denen nicht leicht zu überwindende Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefizite des Prozessgegners gegeben sind.

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