https://doi.org/10.47782/oeba202208061001
§§ 983, 988, 1000, 1335 ABGB.
Gemäß § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Maßgeblich für die Zinsenobergrenze ist die Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene (und nicht eingeklagte) Kapital. Dies gilt auch für Teileinklagungen.