https://doi.org/10.47782/oeba202208060601
§§ 1293, 1295, 1298, 1323, 1478, 1489 ABGB.
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt im Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB ist jeder rechtliche Nachteil ein Schaden, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Ein solcher realer Schaden besteht auch dann, wenn entgegen dem Willen des Eigentümers ein Wertpapierdepot verkauft wird und dadurch ein Bargeldbetrag an die Stelle von Wertpapieren tritt.