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Zur Verjährung bei der (Blanko-)Wechselbürgschaft.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2022/2833ÖBA 2022, 534 Heft 7 v. 15.7.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202207053401

§§ 879, 1346, 1357, 1472, 1485, 1502 ABGB.

Art 70 WG sieht vor, dass wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfallstag an verjähren. Bei einem Blankowechsel, der ohne Einsetzen des Ausstellungs- und Verfallstages begeben wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits am Tag der tatsächlichen Ausstellung des Blankowechsels, sondern erst von dem später eingesetzten Verfallstag an zu laufen. Die Verwendung eines Blankoakzepts, um durch seine Ausfüllung einer bereits verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten zu verschaffen, ist unzulässig. Als Dauerschuldverhältnis dient die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit der Absicherung von zukünftigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaft noch nicht feststehenden Verbindlichkeiten. Auf eine Verjährung seiner Haftung kann sich der Bürge diesfalls nicht berufen, bloß weil er während aufrechten Bestands des besicherten Kontokorrentkredits nicht auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. Daran ändert die theoretisch bestehende Möglichkeit zur Kündigung des Kontokorrentkredits nichts. Eine Klausel, wonach die Bürgschaftsverpflichtung trotz Rückzahlung bei Wiederausnutzung des Kontokorrentkredits aufrecht bleibt, ist nicht gröblich benachteiligend.

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