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Verbraucherkreditverträge müssen den bei ihrem Abschluss geltenden Verzugszinssatz samt Informationen zu dessen Anpassungsmechanismus enthalten. Außerdem müssen sie gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ein "verbundener Kreditvertrag" vorliegt, der befristetet abgeschlossen wurde. Auch muss die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung konkret und für den Verbraucher nachvollziehbar angegeben werden. Kreditverträge müssen auch wesentliche Informationen über dem Verbraucher zur Verfügung stehende außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren enthalten. Bei Fehlen zwingender Angaben im Kreditvertrag und nachträglicher Mitteilung kann der Kreditgeber bei Ausübung des Widerrufsrechts (Rücktrittsrechts) durch den Verbraucher weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch einwenden.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Jakob BögnerÖBA 2022/113ÖBA 2022, 225 Heft 3 v. 15.3.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202203022502

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