https://doi.org/10.47782/oeba202202013702
§§ 880a, 914, 915 ABGB.
Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, müssen zwar die in der Garantieurkunde genannten Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der uneingeschränkten Geltung der formellen Garantiestrenge genau erfüllt sein, die Original-Garantie-Urkunde muss aber nicht vorgelegt werden. Eine Pflicht zur Neu-Ausstellung der Garantie-Urkunde besteht in einem solchen Fall daher nicht.