https://doi.org/10.47782/oeba202202013601
§§ 228, 511 ZPO.
Lässt sich ein Schaden zum Zeitpunkt der Klagserhebung auch nicht annähernd abschätzen, ist die Erhebung eines Leistungsbegehrens mit Blick auf ein bereits seit mehreren Jahren laufendes Kreditverhältnis und mehrere unterschiedliche Konten sowie zahlreiche Konvertierungsaufträge zwischen mehreren Währungen untunlich. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist in einem solchen Fall daher zulässig.