https://doi.org/10.47782/oeba202202012601
§§ 863, 880a, 914 ABGB.
Wird in einer Garantieerklärung vereinbart, dass die Inanspruchnahme via Telefax zu erfolgen hat, kann diesem Formerfordernis nicht durch Übersenden einer E-Mail samt unterfertigter Inanspruchnahmeerklärung als PDFAnhang entsprochen werden. Die Vereinbarung der Telefaxübertragung bezweckt eine gesichertere Kommunikation zwischen den Parteien und dient nicht nur dem Interesse des Begünstigten an einem flexiblen Abruf der Garantie, sondern auch denen des Garanten an einer gesicherten Kenntnisnahme und klareren Zuordenbarkeit der Abrufung, indem er den Kommunikationsweg bestimmt.