https://doi.org/10.47782/oeba202201004801
§§ 2, 69, 70 DSG.
Eine einmalige Androhung der Eintragung in die "Warnliste" ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.
https://doi.org/10.47782/oeba202201004801
§§ 2, 69, 70 DSG.
Eine einmalige Androhung der Eintragung in die "Warnliste" ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.