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Übergangsregelung für verkürzte Abschöpfungsverfahren nach dem IRÄG 2017.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2022/2873ÖBA 2022, 931 Heft 12 v. 15.12.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202212093101

§§ 198, 199, 213 IO.

Bei Abschöpfungsverfahren, die vor dem 1.11.2017 eingeleitet wurden, ist § 213 Abs 1 IO idF BGBl 2010/29 anzuwenden, wonach das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären hat, wenn drei Jahre verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger zumindest 50% ihrer Forderungen oder nach Ablauf der Abtretungserklärung zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben.

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