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Nach dem Erlass der Entscheidung zur Durchführung eines Abwicklungsverfahrens gem der Art 34 Abs 1 lit a, Art 53 Abs 1 und Abs 3, sowie Art 60 Abs 2 Unterabs 1 lit b und c der RL 2014/59/EU kann gegen die sich in Abwicklung befindende Kreditanstalt oder Wertpapierfirma bzw. deren Rechtsnachfolgerin keine (Prospekt-)Haftungsklage nach Art 6 der RL 2003/71 und keine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrages nach nationalem Recht erhoben werden, da dies im Ergebnis dazu führen würde, dass die mit der RL 2014/49/EU verfolgten Ziele zur Sicherung der Stabilität des Banken- und Finanzsystems und das zu diesem Zwecke geschaffene Abwicklungsverfahren selbst vereitelt würden. EuGH (3. Kammer) 5. 5. 2022, C-410/20, Banco Santander SA/J.A.C., M.C.P.R.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2022/122ÖBA 2022, 849 Heft 11 v. 15.11.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202211084901

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