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Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater als qualitätssteigernde Dienstleistung nach § 52 WAG1)1)Der Beitrag geht auf eine Anfrage der Bundessparte Bank und Versicherung in der WKO zurück.

Berichte und AnalysenHon.-Prof. Dr. Bernhard Koch;ÖBA 2022, 812 Heft 11 v. 15.11.2022

Im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 51 bis 54 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (im folgenden "WAG") zur Gewährung und Annahme von Vorteilen spielt die Unterscheidung zwischen unabhängiger und abhängiger2)2)Im Gesetz wird der eher mühsame Begriff "nicht-unabhängig" verwendet. Da dies nichts anderes als "abhängig" bedeuten kann, wird hier in der Folge dieses Wort verwendet. Beratung im Wertpapiergeschäft eine wichtige Rolle. Während es Wertpapierfirmen, die gegenüber ihren Kunden als unabhängige Berater auftreten oder Vermögensverwaltung für ihre Kunden durchführen, bis auf wenige Ausnahmen geringfügiger Natur untersagt ist, von Dritter Seite Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Beratungstätigkeit anzunehmen3)3)Unzweckmäßigerweise ergibt sich das nicht schon aus den §§ 51 und 52 WAG, deren Wortlaut nicht zwischen den unterschiedlichen Wertpapierdienstleistungen differenziert, sondern erst aus § 53 WAG., ist dies Wertpapierfirmen, die sich gegenüber den Kunden als abhängige Berater deklarieren oder andere Wertpapierdienstleistungen erbringen, unter bestimmten, allerdings sehr restriktiven Bedingungen erlaubt.4)4)Siehe dazu in den Abschnitten 2 ff. Wertpapierfirmen, die in der abhängigen Wertpapierberatung tätig sind, erhalten von den Emittenten der im Rahmen der abhängigen Beratung vertriebenen Finanzinstrumente Vertriebsprovisionen.5)5)Zu diesem an sich bei entsprechender Offenlegung gegenüber dem Kunden objektiv unbedenklichen Umstand siehe schon – noch zur Rechtslage nach dem WAG 2007 – Koch, Von Rücktritten und Retrozessionen, ÖBA 2008, 475 Diese Vertriebsprovisionen sind unzweifelhaft ein Vorteil im Sinne des § 51 WAG.6)6)Siehe § 51 (1) WAG 2018 "Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen." Insbesondere Kreditinstitute wollen aus den Vertriebsprovisionen oftmals den Betrieb ihrer Niederlassungen und sonstigen Verkaufsinfrastruktur finanzieren. Im Folgenden wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies nach den §§ 51, 52 WAG zulässig ist.7)7)In der Folge wird nur von der an ein Kreditinstitut für Verkauf im Rahmen der abhängigen Anlageberatung fließenden Vertriebsprovision, deren Annahme und Verwendung die Rede sein, nicht aber von anderen Konstellationen und Vorteilen oder gar der Gewährung von Vorteilen durch das Kreditinstitut.

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