https://doi.org/10.47782/oeba202210077501
§ 7 IO.
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist. Das gilt auch für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung.