https://doi.org/10.47782/oeba202109064901
§§ 914, 915, 1353, 1356 ABGB.
Hat der Gutsteher ein eigenes wirtschaftliches Interesse am besicherten Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, ist idR anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Ein solches Eigeninteresse kann angenommen werden, wenn eine 49%ige Beteiligung des Gutstehers an der schuldnerischen Gesellschaft besteht.