https://doi.org/10.47782/oeba202109064801
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB.
Das Unterbleiben der Aufklärung über erforderliche "Weichkosten" ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, der eine eigene Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB auslösen würde.