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Verjährung bei unterbliebener Aufklärung über Weichkosten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRa Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2021/2771ÖBA 2021, 648 Heft 9 v. 15.9.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202109064801

§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB.

Das Unterbleiben der Aufklärung über erforderliche "Weichkosten" ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, der eine eigene Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB auslösen würde.

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