https://doi.org/10.47782/oeba202109064401
§§ 1, 6, 9, 15a TschVG.
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich nämlich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten, zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin (als Zahlstelle) und andererseits jener der Anleihegläubiger, nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger nicht allein von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin.