Stille Beteiligungen gelten gemeinhin als beliebtes Sanierungsinstrument, das häufig zur Überwindung der Krise einer Gesellschaft eingesetzt wird. Sie werden daher oftmals zu Sanierungszwecken, meist im Rahmen eines Sanierungskonzepts begründet. Die stille Einlage kann in diesem Fall nach § 13 EKEG sanierungsprivilegiert sein und folglich – trotz Leistung in der Krise von einem an sich vom EKEG erfassten Gesellschafter – nicht als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren sein. Dieser Beitrag untersucht die Reichweite dieses Sanierungsprivilegs und geht insb der Frage nach, inwieweit auch stille Gesellschafter, die nicht zugleich "echte" Anteilseigner sind ("Nur-Stille"), davon profitieren können. Darüber hinaus sollen das Verhältnis des Sanierungsprivilegs zum neuen "Restrukturierungsprivileg" nach dem RIRUG sowie die Anfechtungsrisiken iZm einer stillen Beteiligung zu Sanierungszwecken untersucht werden.