https://doi.org/10.47782/oeba202107049901
§§ 1041, 1120 ABGB.
Wird eine bereits wirksam abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten ("Doppelzession"), erwirbt der zweite Zessionar keine Rechte an der bereits zuvor wirksam abgetretenen Forderung, er ist bloßer Scheinzessionar. Mit der wirksamen Abtretung scheidet die abgetretene Forderung nämlich aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Zessionars. Auch bei Abtretung einer zukünftigen Forderung kann der zweite Zessionar keine Rechte an einer (zugunsten des ersten Zessionars) bereits wirksam abgetretenen Forderung vom Zedenten erwerben.