https://doi.org/10.47782/oeba202106042901
§§ 75, 76 WAG 2007.
Gemäß Art 9 Abs 1 Anlegerentschädigungs-RL muss ein Entschädigungssystem "geeignete Maßnahmen" umfassen, um Anleger über Insolvenzeröffnungen zu unterrichten. Keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung ist die Ansicht, die Veröffentlichung der Konkurseröffnung in der Ediktsdatei und Einschaltungen auf der Homepage der Entschädigungseinrichtungen seien "geeignete Maßnahmen". Eine Pflicht zur individuellen Verständigung der Anleger ist weder in der RL noch im österreichischen Recht festgelegt.