Ob § 16 Abs 1 S 3 VKrG aF im Sinne des EuGH Urteils C-383/18 (Lexitor) interpretiert bzw fortgebildet werden kann, ist hochumstritten. Der Beitrag fügt der Debatte, die auch und insbesondere um den Willen des DaKRÄG-Gesetzgebers kreist, ein Argument hinzu, das bislang noch keine Berücksichtigung gefunden hat.