https://doi.org/10.47782/oeba202104027801
§§ 1292, 1295, 1298, 1304 ABGB.
Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen. Dies ist etwa zu bejahen, wenn – wie hier – im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte in Anbetracht ihrer beruflichen Fachkenntnisse auf eine weitergehende Beratung verzichten und übergebene Unterlagen sowie Risikohinweise nicht lesen.