https://doi.org/10.47782/oeba202103019901
§§ 880a, 914, 915 ABGB.
Ist der Wortlaut einer Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Mangels feststellbarer Parteienabsicht ist auf § 915 ABGB zurückzugreifen, wobei die Auslegung zu Lasten desjenigen geht, der die Garantie formuliert hat (hier: Verwendung eines Musters des Begünstigten durch die Bank).