Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
In diesem Bereich wurden noch im Dezember 2020 folgende Änderungen vorgenommen:
Da sich die seit Anfang 2018 mögliche vereinfachte elektronische GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG in der Praxis bewährt hat, wird diese unbefristet weitergelten.Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird das Zustandekommen eines Sanierungsplans im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erleichtert. Dabei wird die Zahlungshöchstfrist um ein Jahr auf drei Jahre verlängert.